BM Cultura GmbH Grundregeln Nutzungs- und Entgeltordnung

Präambel
Die BM.CULTURA GmbH (im Folgenden: BMC) ist eine privatrechtlich geführte Gesellschaft mit Sitz in Bergheim. Alleinige Gesellschafterin ist die Stadt Bergheim. BMC betreibt im Auftrag der Stadt folgende Veranstaltungsstätten:
a) Kulturzentrum „MEDIO.RHEIN.ERFT“;
b) Bürgerhaus Quadrath-Ichendorf;
c) Bürgerhaus Oberaußem.
1. Nutzungsberechtigung
1.1. Natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen sind vorbehaltlich entsprechender Kapazität und Verfügbarkeit grundsätzlich berechtigt, in den vorgenannten Veranstaltungsräumen der Stadt Bergheim Veranstaltungen aller Art im Rahmen des geltenden Rechts und der jeweiligen Widmung durchzuführen.
1.2. Ausgeschlossen von der Nutzungsberechtigung sind verfassungswidrige Parteien gemäß Art. 21 Abs. 2 S.1 des Grundgesetzes.
2. Anmeldung / Nutzungsvertrag / Prioritätsgrundsatz
2.1. Jede Veranstaltung bedarf der Anmeldung bei der BMC und des Abschlusses eines schriftlichen Mietvertrags mit der BMC.
2.2. Die Anmeldung muss unter Angabe des Veranstaltungszwecks, des Veranstaltungstermins und der geplanten Nutzungsdauer durch den Veranstalter erfolgen. Vor Eingang einer insoweit vollständigen Anmeldung bei der BMC kann keine Reservierung erfolgen. Anmeldungen werden in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bei der BMC berücksichtigt. Eine Anmeldung, die ganz oder teilweise unrichtig ist, wird als gegenstandslos behandelt.
2.3. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet zunächst das Datum des Poststempels und sodann das Datum der Anmeldung. Ansonsten genießen Anmeldungen von Bürgern und Vereinen
der Stadt Bergheim Vorrang vor allen anderen Nutzern.
3. Nutzungsentgelt / Vereinsrabatte
3.1. Die Nutzung der Einrichtungen und die Inanspruchnahme von Zusatzleistungen erfolgen grundsätzlich gegen Entgelt nach Maßgabe des Mietvertrags beziehungsweise der zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Preisliste. Ein Tagessatz umfasst eine Nutzungszeit von maximal zehn zusammenhängenden Stunden. Die Buchung eines einzelnen Mehrzweckraums kann alternativ zum Tagessatz auch zum Halbtagessatz gemäß Preisliste erfolgen. Dies gilt nicht für die gleichzeitige Nutzung mehrerer Räume oder für die Nutzung der Foyers oder der Säle in den Veranstaltungsstätten. Der Halbtagessatz umfasst eine Nutzungszeit von maximal fünf zusammenhängenden Stunden. Zusätzlich anfallender Zeitaufwand wird nach den Stundensätzen der Preisliste berechnet.
3.2. Eingetragene Vereine mit Sitz in Bergheim erhalten grundsätzlich einen Rabatt in Höhe von 50% auf die regulären Mietpreise gemäß Preisliste. Auf- und Abbauzeiten, die nicht vom Zeitkontingent des Tages- bzw. Halbtagessatzes abgedeckt sind, werden ohne Berücksichtigung eventueller Pausenzeiten durchgehend nach den Stundensätzen der Preisliste abzüglich eines Rabatts in Höhe von 75% berechnet. Die Rabattierungen gelten nicht für Personal und Leistungen, die von externen Anbietern erbracht werden, zum Beispiel Reinigung. Darüber hinaus sind die Vereine berechtigt, bei der Stadtverwaltung eine zusätzliche Kostenerstattung gemäß der Zuschussrichtlinie der Stadt Bergheim zu beantragen.
3.3. Wenn eingetragene Vereine mit Sitz in Bergheim die Räumlichkeiten in den genannten Veranstaltungshäusern in der Zeit Montag bis Donnerstag für regelmäßig wiederkehrende kulturelle und/oder gesellige Veranstaltungen an mindestens zwölf Terminen im Kalenderjahr nutzen, kann mit dem Verein eine „Dauernutzungsvereinbarung“ getroffen werden. Hinsichtlich des Nutzungsentgelts erhält der Verein einen Rabatt in Höhe von 75% auf die regulären Mietpreise. Dies gilt nicht für Personal und Leistungen, die von externen Anbietern erbracht werden. Reguläre Vermietungen der betreffenden Räumlichkeiten gehen dem Nutzungsanspruch der Dauernutzer vor und werden dem betroffenen Dauernutzer so früh wie möglich mitgeteilt.
4. Schlussbestimmungen
4.1. Diese Nutzungs- und Entgeltordnung ersetzt die Nutzungs- und Entgeltordnung vom 01.01.2006 und tritt zum 01.05.2010 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossene Verträge werden hiervon nicht berührt.
4.2. Die Einsetzung und Bepreisung neuer Leistungsangebote obliegt bis zu einer Beschlussfassung des Rats der Stadt Bergheim über eine Neufassung der Nutzungs- und Entgeltordnung der BMC. Gleiches gilt für Preisanpassungen, soweit einzelne Erhöhungen nicht mehr als 2% pro Jahr betragen, gerechnet ab Inkrafttreten dieser Nutzungs- und Entgeltordnung. BMC ist zudem berechtigt, Leistungsangebote zusammenzufassen und Rabatte zu vereinbaren.
_________________________

|